StartseiteRechtlichesGutschein-Bedingungen

Gutschein-Bedingungen

§ 195 BGB · § 3 Abs. 13–15 UStG

Gültigkeit, Verjährung und steuerliche Behandlung von Gutscheinen.

Gültigkeit
Wertgutscheine verjähren nach drei Jahren zum Jahresende (§ 195, § 199 BGB). Kürzere Befristungen sind nur bei sachlichem Grund zulässig; unangemessen kurze Fristen sind unwirksam.
Restguthaben
Ein Restbetrag bleibt erhalten und kann weiter eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist nicht geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Einzweck und Mehrzweck
Einzweck-Gutscheine (Leistung und Steuersatz stehen fest) werden bei Ausgabe versteuert, Mehrzweck-Gutscheine erst bei Einlösung. Die Einordnung nimmt der ausgebende Betrieb vor.
Aktionsgutscheine
Rabattaktionen können befristet und in der Zahl begrenzt werden. Bedingungen wie Mindestbestellwert, ausgeschlossene Artikel und Kombinierbarkeit stehen vor der Einlösung am Gutschein.
Insolvenz des Betriebs
Gutscheine sind Forderungen gegen den ausgebenden Betrieb. Bei dessen Insolvenz kann die Einlösung entfallen; Pfalz-Go haftet nicht für die Leistung des Betriebs.
Mustertexte für den Prototyp. Vor dem Livegang von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen lassen und die Platzhalter (Register, USt-IdNr., Anschrift) ersetzen.
Cookie-Einstellungen
Zurück zur Startseite